Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich; abweichende Geschäftsbedingungen; Individualvereinbarungen; Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten und Dienstleistern („Verkäufer“). „Käufer“ oder „wir“ im Sinne dieser AEB ist die Biomaris GmbH & Co. KG.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über Leistungen und den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Ausdrückliche und schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AEB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung unserer AEB auch dann, wenn der Verkäufer unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss; Lieferabrufe
2.1 Unsere Bestellungen und Lieferabrufe stellen Bestätigungen unserer vorherigen Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer dar.
2.2 Der Verkäufer soll sich zu unseren Lieferabrufen und Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich erklären oder die Bestellung bzw. den Lieferabruf insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausführen. Lehnt der Verkäufer unsere Bestellung bzw. unseren Lieferabruf nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich ab, gilt unsere Bestellung bzw. unser Lieferabruf als angenommen. Wir werden auf die Genehmigungsfiktion in unseren Bestellungen und Lieferabrufen hinweisen.
3. Schutzrechte; Geschäftsgeheimnisse; Verarbeitung / Vermischung / Verbindung; Fertigungsmittel; unentgeltliche Verwahrung; Eigentumsvorbehalt
3.1 Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellvorschriften usw., die wir dem Verkäufer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für Angebote, Entwurfsarbeiten oder sonstige Vorarbeiten (z.B. Klischeekosten) des Verkäufers besteht kein Vergütungsanspruch gegen uns.
3.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Informationen in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Kenntnisse, Entwürfe und Unterlagen, einschließlich der vorhandenen Ergebnisse, die ihm während der Geschäftsbeziehung bekannt werden gegenüber Dritten – auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus – vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht zum Gegenstand einer Anmeldung eigener Schutzrechte zu machen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Vertraulichen Informationen, die dem Verkäufer bereits vor ihrer Offenlegung im Rahmen dieses Vertrags bekannt waren, die unabhängig entwickelt oder anderweitig rechtmäßig von ihm erlangt wurden oder die ohne Verletzung dieses Vertrags allgemein bekannt sind oder werden.
3.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Die beigestellten Gegenstände sind ausreichend gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden zu versichern.
3.4 Beigestellte Gegenstände dürfen nur für unsere Aufträge verwendet werden. Bei Wertminderung, Verlust oder Ausschuss ist vom Verkäufer Ersatz zu leisten. Der Verkäufer verwahrt die neue oder umgebildete Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns unentgeltlich.
3.5 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die von uns voll oder anteilig bezahlt werden, gehen in dem Maße der Bezahlung in unser Eigentum über. Der Verkäufer verwahrt und pflegt für uns kostenlos Fertigungsmittel, an denen wir aufgrund Bezahlung Eigentum erworben haben und versichert diese, auf eigene Kosten, ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Auf unser Verlangen müssen Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel jederzeit kostenfrei an uns herausgegeben werden.
3.6 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, Geschäftsgeheimnisse und Vertrauliche Informationen (insbesondere gem. Klausel 3.2), die dem Verkäufer von uns zur Verfügung gestellt oder von uns voll bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
3.7 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall und in Abweichung von dieser Klausel ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
4. Preise; Zahlungsbedingungen; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsvoraussetzungen
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich inklusive Lieferung DDP gemäß Incoterms®2020, ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Import- und Exportkosten, ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
4.3 Der in der Bestellung angegebene Preis ist innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto auf den Nettobetrag oder innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Bearbeitungszeiten durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
4.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Insbesondere bei fehler- oder mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig nach unserem Ermessen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.6 Der Verkäufer hat kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten.
4.7 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
5. Gefahrübergang; Verpackung; Versicherung
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird DDP gemäß Incoterms®2020 an unseren in der Bestellung genannten Unternehmensstandort geliefert und die Gefahr geht erst mit Erfüllung aller sich daraus und aus der Bestellung und aus diesen AEB ergebenden Pflichten des Verkäufers auf uns über.
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung enthalten. Datenblätter, Betriebsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und sonstige Dokumentationen sind immer der Rechnung oder dem Lieferschein in den vereinbarten Formaten und Sprachen beizulegen. Der Verkäufer hat uns – unbeschadet der Klausel 8.8 – ferner alle für Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr oder den Transport erforderlichen Dokumente zu übergeben. Anderenfalls brauchen wir die Lieferung nicht anzunehmen.
5.3 Die Lieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Verkäufer hat die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Unsere Angaben über Art der Verpackung und Kennzeichnung des Inhalts sind einzuhalten.
6. Lieferung; Terminbindung; Rücktritt; Folgen bei Leistungsstörungen
6.1 Dem Verkäufer ist die Wichtigkeit der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine bewusst. Vereinbarte Liefertermine sind daher für den Verkäufer verbindlich. Tritt eine Verzögerung der Lieferung ein oder wird eine solche erkennbar, so ist uns hiervon unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
6.2 Vorzeitige Lieferungen, sowie Teillieferungen oder Über- und/oder Unterlieferungen sind nicht zulässig, es sei denn anderes wurde – etwa aus fertigungsbedingten Gründen – vereinbart; wir sind berechtigt, solche Lieferungen nicht anzunehmen und zurückzuschicken oder bis zum Liefertermin bei uns oder Dritten auf Kosten und Gefahr des Verkäufer zu lagern.
6.3 Der Verkäufer kann höhere Gewalt nur einwenden, wenn er für das betreffende Ereignis nicht verantwortlich ist und auch entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte (Auswahl und Aufbau mehrerer geeigneter Vorlieferanten, alternativer Produktionsressourcen, etc.), die aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht greifen. An Unmöglichkeit kommt nur objektive Unmöglichkeit in Betracht, unverhältnismäßige Kosten kann der Verkäufer nicht einwenden, es sei denn es liegt im vorgenannten Sinn höhere Gewalt vor. Für den Fall, dass wir an der Annahme oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen zeitweise oder generell gehindert sind und dies auf höherer Gewalt oder Unmöglichkeit beruht (wozu auch unverhältnismäßige Kosten unsererseits führen können), so können wir uns auf Unmöglichkeit berufen und vom Vertrag zurücktreten. Wir leisten dann keinen Ersatz.
6.4 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Verkäufer zum rechtzeitigen Zeitpunkt. Gerät der Verkäufer in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.5 Der Verkäufer ist uns im Verzugsfall zum Ersatz jeglichen Verzugsschadens verpflichtet, dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, Stillstandkosten, Umrüstkosten, Mehrkosten aus Deckungskäufen sowie erhöhte Kosten für eine beschleunigte Versandart, die durch verzugsbedingte Terminüberschreitung erforderlich werden. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Verkäufer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6.6 Leistet der Verkäufer nicht rechtzeitig, können wir – nach einer von uns zu bemessenden Frist (die entbehrlich ist, wenn der Verkäufer verweigert oder Gefahr im Verzuge ist oder uns die Fristsetzung unzumutbar ist) – vom Geschäft (auch für andere zusammenhängende Lieferungen und Leistungen oder sonstige Geschäfte an denen kein Interesse mehr besteht) zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.
6.7 Wir haben in den folgenden Situationen – unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und der Klauseln 6.3 sowie 6.6 – das Recht von dem Vertrag mit dem Verkäufer (teilweise) zurückzutreten:
(a) Wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verkäufers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden, insbesondere wenn der Verkäufer eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Unser Rücktrittsrecht beschränkt sich auf Vertragsteile dessen Durchführung von den vorgenannten Ereignissen betroffen sind, beispielsweise weil eine Anfechtung von Leistungen des Verkäufers an uns droht.
(b) Wenn der Verkäufer hinsichtlich der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände (beispielsweise die gem. Klausel 3 von uns beigestellt oder in unser Eigentum übergegangen sind) seine Sorgfaltspflichten verletzt.
(c) Bei Wegfall unserer Absatzmöglichkeiten. Unser Rücktrittsrecht beschränkt sich hier auf vom Verkäufer noch nicht an uns gelieferte oder für uns angefertigte / bestellte Ware. Ware gilt im Rahmen von Sukzessivverträgen (beispielsweise bei Mengenkontrakten, Verträgen mit gestrecktem Abrufdatum der Verkäuferleistung) frühestens dann als für uns angefertigt / bestellt, wenn wir einen entsprechenden Abruf der Bestellung im Einzelfall veranlasst haben. Der Verkäufer kann durch Vorlage geeigneter Dokumente beweisen, dass er die Ware bereits für uns angefertigt / bestellt hat. Der Verkäufer verpflichtet sich nicht unnötig auf Halde Ware für uns anzufertigen / zu bestellen, sondern mit möglichst kurzem zeitlichen Abstand zum erwarteten oder vereinbarten Abruf der Bestellung („Just-in-time Fertigung“).
7. Dokumentenvorlagepflicht
7.1 Der Verkäufer räumt uns, oder einem von uns beauftragten und gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichteten Person, zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in die maßgeblichen Bücher bzw. sonstigen Unterlagen / Dateien zu dem Zweck ein, dass wir die Einhaltung der vereinbarten Just-in-time Fertigung überwachen können. Wir werden diese Einsichtsrechte nicht häufiger als jährlich ausüben, es sei denn das Verhalten des Verkäufers gibt zu einer häufigeren Überprüfung Anlass (etwa wegen wiederholter Abweichung von der vereinbarten Just-in-time Fertigung).
8. Gesetzliche Produktanforderungen; Hersteller; Kennzeichnungen; Nachweis- und Dokumentationspflicht; Außenhandelsverpflichtungen
8.1 Der Verkäufer ist für die Verkehrsfähigkeit der Ware im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) verantwortlich. Er hat die entsprechenden regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung einzuhalten. Insbesondere hat er die Ware so darzubieten, dass es uns möglich ist, nach den regulatorischen Bestimmungen, verkehrsfähige Produkte aus den Waren herzustellen. Wir werden den Verkäufer dazu über den Verwendungszweck der Ware informieren.
8.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass alle Waren und Leistungen insbesondere, aber nicht abschließend, den folgenden Verordnungen in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung und soweit jeweils anwendbar entsprechen:
(a) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
(b) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel,
(c) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung),
(d) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP Verordnung),
(e) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Verpackungsverordnung),
(f) Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (Mikroplastik-Beschränkung).
8.3 Der Verkäufer ist – soweit gesetzlich zulässig und nicht anders zwischen den Parteien vereinbart – Hersteller bzw. Erzeuger der Ware im Sinne der jeweils einschlägigen Normen und Gesetze.
8.4 Unbeschadet Klausel 8.1 ist der Verkäufer insbesondere dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren, einschließlich Sonderanfertigungen, sowie deren Verpackungen, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände (VDE, DIN, TÜV etc.) und dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Forschung und Technik sowie DIN-, EN-, ISO-, VDE-, VDI- oder ihnen gleichzusetzende Normen und Branchenstandards entsprechen. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind mitzuliefern. Der Verkäufer hat Qualitätsanforderungen, insbesondere in Spezifikationen, die Bestandteil der jeweiligen Bestellung sind, einzuhalten.
8.5 Unbeschadet Klausel 8.1 hat der Verkäufer an den Waren, einschließlich Sonderanfertigungen, sowie deren Verpackungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendigen (Produkt-)Kennzeichnungen (etwa CE-Kennzeichnung, WEEE-Kennzeichnung), sowie Chargennummern, Warn- und Pflegehinweise anzubringen. Sind aufgrund der Komplexität der Ware oder aus sonstigen Gründen, bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung der Ware bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, hat der Verkäufer auch eine entsprechende Gebrauchsanleitung beizulegen.
8.6 Unbeschadet Klausel 8.1 hat der Verkäufer bei der Lieferung und Herstellung der Waren und der Erbringung der Leistungen die zum Lieferzeitpunkt geltenden stoff-, chemikalien-, umweltschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Verkäufer hat auf seine Kosten erforderliche Begleitdokumente (Sicherheitsdatenblätter, Analysezertifikate, Konformitätserklärungen, Ursprungsnachweise, etc.) mitzuliefern.
8.7 Die Einhaltung der in den vorstehenden Klauseln definierten Anforderungen hat der Verkäufer für die Ware insbesondere durch Prüfberichte und/oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen von unabhängigen und akkreditierten Prüfinstituten auf seine Kosten nachzuweisen, es sei denn, wir verzichten ausnahmsweise schriftlich auf den Nachweis oder ein solcher Nachweis ist im Verhältnis zu den Produktionskosten insgesamt unverhältnismäßig.
8.8 Der Verkäufer hat sämtliche, relevante Zoll- und Exportkontrolldaten auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
8.9 Die bei Klausel 8.8 definierten Daten hat der Verkäufer auf sämtlichen Lieferpapieren, Angeboten und Lieferverträgen anzugeben. Alternativ kann der Verkäufer eine Lieferantenbestätigung für alle von ihm gelieferten Materialien oder eine Pauschalerklärung zur Verfügung stellen.
9. Mangelhafte Lieferung / Leistung; Qualitätsprüfung; Beanstandungen; Nacherfüllung; Schadensersatz und Rücktritt
9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat.
9.3 Die Ware muss den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben entsprechen und ist vom Verkäufer vor Versand darauf zu prüfen. Die Erbringung der Leistungen des Verkäufers erfolgt entsprechend der Bestellung.
9.4 Zu besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel bei Vertragsschluss oder einer Untersuchung der Ware sind wir nicht verpflichtet.
9.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit Maßgaben.
9.6 Bezahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgerecht.
9.7 Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge jedenfalls dann als unverzüglich.
9.8 Hat der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert, trägt er die erforderlichen Aufwendungen.
9.9 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, können wir den Mangel selbst beseitigen.
9.10 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
9.11 Unbeschadet sonstiger Rechte gewährleistet der Verkäufer die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
10. Regress gegenüber dem Verkäufer; Lieferantenregress
10.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11. Produkt- und Produzentenhaftung
11.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich (beispielsweise weil das von uns hergestellte Endprodukt aufgrund eines Produktfehlers des Verkäufers fehlerhaft war), hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio pro Personen- / Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
12. Verjährung
12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre. Bei Lieferung von Waren beginnt die Verjährung mit der Lieferung (ggf. der verbauten Ware) an unseren Kunden, spätestens 1 Jahr nach Übergabe an uns. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
13. Gerichtsstand; anwendbares Recht
13.1 Für diese AEB, die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer, sowie jede einzelne Bestellung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
14. Schlussbemerkung; Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht betroffen, sie bleiben weiterhin vereinbart. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Stand: 31.01.2026